Services & Leistungen

Hier finden Sie eine Übersicht der von uns angebotenen KÜS Leistungen und Zusatzangebote

Hauptuntersuchung (HU)

Durch verbindliche Normen gewährleistet die Hauptuntersuchung (HU) Sicherheit im Straßenverkehr. Zudem ist sie ein wesentlicher Bestandteil für den Werterhalt Ihres Fahrzeugs. Behobene Mängel machen Ihr Fahrzeug nicht nur sicher, sondern schützen auch vor Folgeschäden.

Die genauen Untersuchungsfristen für Ihr Fahrzeug finden Sie hier.

Teiluntersuchung Abgas
Früher ASU, heute Teiluntersuchung Abgas (AU). Seit dem 1. Januar 2010 ist die AU ein fester Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU). Die AU dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen. Untersucht wird dabei das Motormanagement- und Abgasreinigungssystem. Die Prüfung muss bestanden werden, ansonsten gibt es keine HU-Plakette.
Auch bei Krafträdern hat sich etwas getan. Seit dem 1.4.2006 ist die Untersuchung der Abgase von Krafträdern (AUK) ein Bestandteil der Hauptuntersuchung. Somit ist ohne eine bestandene AUK kein Bestehen der HU mehr möglich.
Die AUK gilt für alle Krafträder, die
  • ein amtliches Kennzeichen führen müssen und
  • ab dem 1.1.1989 erstmals zugelassen sind und
  • mit einem 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor ausgerüstet sind und
  • einen Hubraum von mehr als 50 ccm haben oder deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h beträgt.
Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch einige dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW (Quads) von der Untersuchungspflicht betroffen.
ADR - Prüfungen

Besondere Risiken ziehen besondere Sicherheitsvorkehrungen nach sich. Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, benötigen eine spezielle Untersuchung. Diese kann durch einen Prüfingenieur im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird taggenau um ein Jahr verlängert.Bei Tankfahrzeugen zum Beispiel ist der Tank alle 3 Jahre einer Zwischenuntersuchung und alle 6 Jahre einer inneren Untersuchung zu unterziehen. Bei diesen Fahrzeugen ist die Bescheinigung bis maximal zum Ablauf der Tankprüffrist zu verlängern.

Untersuchung nach $$41 und 42 BOKraft
Sicherheit auch für Fahrgäste. Für Fahrzeuge, die entgeltlich Personen befördern, kommt zur Hauptuntersuchung noch eine zusätzliche Untersuchung, die jährliche BOKraft, hinzu. Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse müssen zudem vor der ersten Inbetriebnahme zu einer außerordentlichen Hauptuntersuchung. Für fabrikneue Fahrzeuge kann es eine Ausnahme geben, hier muss nur festgestellt werden, ob die Vorschriften laut BOKraft erfüllt werden.

Geprüft wird z. B.:

  • Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
  • Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
  • gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. des Wegstreckenzählers bei Taxen und Mietwagen
  • Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
  • automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
  • Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
Gassystemeinbauprüfung GSP (Kraftfahrzeug mit Gasantrieb)
Sobald ein Fahrzeug auf Gasantrieb umgerüstet wird, muss es einer Gassystemeinbauprüfung (GSP) unterzogen werden. Die GSP wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. Eine Anlage nach der Regelung ECE-R115 ist erkennbar an der Genehmigungsnummer der Anlage; z. B. R115-000001.

Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden darf.

Die GSP umfasst die Überprüfung:

  • der Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den zur Gasanlage gehörigen Unterlagen
  • der Vollständigkeit der Unterlagen (Genehmigungsurkunde nach ECE R115, Benutzerhandbuch, Einbauhandbuch)
  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • Des Verwendungsbereiches (ob die Gasanlage auch in diesem Fahrzeug verbaut werden darf)
  • Des Zustands der Gasanlage
  • Der vorgeschriebenen Befestigung und Einbaus der Einzelkomponenten
  • Der Dichtheit der Gasanlage

Folgende Papiere sind zur GSP mitzubringen:

  • Fahrzeugpapiere
  • Genehmigung der Gasanlage nach ECE-R115
  • Benutzerhandbuch
  • Einbauhandbuch
Wurde die GSP positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Wiederkehrende Gasprüfung GWP (Fahrzeuge mit Gasantrieb)

Für den Halter eines gasbetriebenen Fahrzeugs ist die wiederkehrende Gasprüfung (GWP) von Bedeutung. Sie wird in der Regel mit der Hauptuntersuchung durchgeführt, kann aber auch einzeln, maximal 12 Monate vor der Hauptuntersuchung stattfinden.

Diese Untersuchung beinhaltet:

  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • Überprüfung des Zustands der Gasanlage
  • Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
  • Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage

Folgende Papiere sind zur GWP mitzubringen:

  • Genehmigung nach ECE-R115 (wenn vorhanden)
  • Fahrzeugpapiere
Änderungsabnahmen (Tuning und Eintragungen)
Tuning ist eine feine Sache. Tuning macht aus Serienmodellen individuelle Fahrzeuge.

Der Gesetzgeber verlangt für die meisten Änderungen bei Pkw, Motorrädern und Lkw die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP). Was geändert werden darf und wo es eingetragen wird, regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)

Liegt für den Ein- oder Anbau von Teilen ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vor, so kann eine Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO) von den Prüfingenieuren einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. KÜS) durchgeführt werden. Hier dürfen also auch die Prüfingenieure des Ingenieurbüro Diel tätig werden.

Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO)

Liegt für die Veränderung am Fahrzeug kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme vor, dann muss eine Begutachtung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Betriebserlaubnis befunden wird.

Diese Begutachtung darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) vorgenommen werden.

Einstufung als Oldtimer
Und fährt und fährt und fährt … Oldtimer sind liebgewonnene Fahrzeuge und gelten in vielen Fällen als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“. Gut erkennbar ist dies am H-Kennzeichen, das „H“ steht für historisch. An die Vergabe des Kennzeichens sind verschiedene Bedingungen geknüpft – zum Beispiel, dass das Fahrzeug vor 30 Jahren erstmals zugelassen wurde, dass es sich weitergehend im Originalzustand befindet und dass die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO keine Mängel am Fahrzeug hervorbringt. Mehr Auskunft zum Thema geben die Prüfingenieure des Ingenieurbüro Sitz, die auch die Oldtimer-Untersuchung für das H-Kennzeichen durchführen.
Wiederzulassung
Gute Nachrichten für jeden, der sein Fahrzeug länger als 18 Monate eingemottet, also stillgelegt hat. In früheren Zeiten erlosch damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, eine neue musste beantragt werden. Heute reicht eine bestandene Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) zur Wiederzulassung. Service ist Trumpf – auch dann, wenn das Fahrzeug vorher in einem anderen EU-Staat angemeldet war. Wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) vorliegt, braucht es nur eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) für eine Zulassung in Deutschland. Auch hier sind unsere Prüfingenieure kompetent in Wissen und Durchführung.
Mängelkarten
Mängelkarten sind zwar ärgerlich, aber nicht grundlos, wie beispielsweise ein nicht beleuchtetes Nummernschild. Auch wenn es sich um „Kleinigkeiten“ handelt, darf die Mängelkarte nicht unterschätzt werden. Mit der Zusendung startet eine Handlungskette, die im schlimmsten Fall den Betrieb des Fahrzeugs untersagt. Was tun? Mängel beheben! Wenn dies durch eine auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt wird, haben Sie alle Ihre Sorgen los. Unsere Prüfingenieure sind hier die kompetenten Partner an Ihrer Seite.
Tempo 100 Plakette für Anhänger
Um mit einem Gespann auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen Tempo 100 km/h fahren zu dürfen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Diese sind in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO gelistet. Unter anderem darf das Zugfahrzeug 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS verfügen. Zudem dürfen die Reifen maximal sechs Jahre alt sein. Eine tiefergehende Beratung erhalten Sie von den Prüfingenieuren des Ingenieurbüro Sitz, die auch die technischen Voraussetzungen prüfen und bei Erfolg eine entsprechende Bescheinigung für die Zulassungsbehörde ausstellen.
 
 

Weitere Leistungen des Ing. Büros S.Sitz


Schadengutachten / Unfallgutachten
Die Sachverständigen sind neutral und unabhängig. Damit wird gewährleistet, dass der Geschädigte 100 % Schadenersatz geltend machen kann. Wichtig dabei ist, dass erst die Einschaltung eines qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur vollen Schadenersatzleistung führt. Die Gutachtenerstellung erfolgt mit den neuesten Technologien und mit den modernsten Kommunikationstechniken wie zum Beispiel:<

Aktuellste Schaden-Kalkulationsprogramme mit mobilen Erfassungsterminals einschließlich Online-Datenübertragung zum Auftraggeber

Der qualifizierte Kfz-Sachverständige ist ein neutraler Schiedsrichter im Spiel der Interessengruppen. Das Schadengutachten nach einem Verkehrsunfall dient der Feststellung der unfallbedingt eingetretenen Schäden. Es hat sowohl schadenfeststellenden wie auch beweissichernden Charakter. Im Kaskoschaden berücksichtigt der Kfz-Sachverständige die vertraglichen Vorgaben und im Haftpflichtschaden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die geltende Rechtsprechung im Rahmen der Gutachtenerstellung.

  • Digital- und Videokameras sowie optimierte Texterfassung mittels Handscanner zur besonders einfachen und sicheren Datenübernahme aus den Fahrzeugpapieren

UVV Prüfungen / BGV Prüfungen
Aufgrund der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV D 29) müssen die Anbauten an gewerblich genutzten Fahrzeugen einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Im Fokus sind hier hauptsächlich Ladekrane und Ladebordwände. Hier fällt eine Prüfung hinsichtlich ihres arbeitssicheren Zustands an. Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift gilt auch für Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen.

Wertgutachten
Wertgutachten werden für Kauf, Verkauf und auch Versicherung gebraucht. Anhand von Alter, Laufleistung, Zustand, Pflege, Abnutzung und weiterer Faktoren ermitteln unsere Sachverständigen den tatsächlichen Wert.
Auch für Oldtimer (Kaskoversicherung!) ist ein Wertgutachten erforderlich. Auch hierbei stehen Ihnen die Sachverständigen des Ingenieurbüros Sitz zur Verfügung.

Durchführung von Lackschichtdickenmessungen
Wie lassen sich Unfallschäden nachweisen? Nach einer fachmännisch durchgeführten Reparatur lassen sich die Unfallspuren mit bloßem Auge nicht mehr feststellen. Mit der Lackschichtdickenmessung ist uns das aber möglich! Die hochpräzisen Messgeräte erfassen die Dicke der Lackschicht(en) an Stahl- und Aluminiumkarosserien. Das ermöglicht uns eine zweifelsfreie Analyse darüber, ob das Fahrzeug einen Unfall hatte und ob die Schäden sachgemäß bzw. unsachgemäß repariert wurden.

Plausibilitätsprüfung
Für eine Plausibilitätsprüfung kann es z.B. folgende Gründe geben. Ihr Fahrzeug wird beschädigt, aber der vermeintliche Unfallverursacher lehnt die Verantwortung dafür ab.
Oder Ihnen wird unterstellt, dass Sie am fremden Fahrzeug auf irgendeine Weise einen Schaden verursacht haben.
Die Sachverständigen des Ingenieurbüros Sitz können klären, ob die Beschädigungen zu einander passen, ob der Schaden plausibel ist.

Reparaturbestätigungen
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht in einer Werkstatt reparieren lassen, sondern dies beispielsweise selber erledigen, sollten Sie sich dies mit einer Reparaturbestätigung dokumentieren lassen. Aus vielerlei Gründen: Mit einer Reparaturbestätigung können Sie Mietwagenkosten bzw. ersatzweise Nutzungsausfallentschädigung geltend machen; evtl. können Sie auch gekürzte Reparaturkosten vollständig nachfordern. Auch im Falle eines erneuten Unfalles macht eine Reparaturbestätigung Sinn. Nur so sind Sie sicher, dass die Schäden komplett beglichen werden und nicht mit evtl. Vorschäden verrechnet werden!
Reparaturbestätigungen werden von unseren Sachverständigen nur dann ausgestellt, wenn wir den Vorschaden begutachtet haben.

Ausgabe von Feinstaubplaketten
Obwohl es keine Plakettenpflicht gibt, ist eine Feinstaubplakette ratsam. Die am 5. Dezember 2007 beschlossene Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge hatte zur Folge, dass sich in Deutschland sogenannte Umweltzonen etabliert haben. Städte wie Freiburg und Karlsruhe lassen beispielsweise nur noch Fahrzeuge mit grüner Feinstaubplakette in die Stadt, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht sein muss. Verstöße werden geahndet und kosten Geld. Die Plakette ist in drei Farben erhältlich – rot, gelb und grün für Fahrzeuge mit dem geringsten Schadstoffausstoß. Bei uns erhalten Sie die für Ihr Fahrzeug passende Plakette.

Technische Gutachten
Technische Gutachten dienen häufig der Aufklärung von Schäden nach Kauf, Verkauf, Aggregattausch oder fehlerhafter, unsachgemäßer Reparatur eines Kfz in privatrechtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ein technisches Gutachten kann Sie somit bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen an einen Verkäufer oder eine Kfz-Werkstatt maßgeblich unterstützen. Mit einem technischen Gutachten ermitteln wir die zu erwartenden Reparaturkosten, zeigen den Reparaturweg auf und nehmen gegebenenfalls Stellung zu Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturdauer Ihres Automobils.